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Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wenn ein Geschädigter finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendige Mittel auszulegen und sich so die Nutzungsausfallzeit sowie der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert, so hat der Schädiger dieses Risiko zu tragen.

Der Geschädigte kann für die Überbrückung der Ausfallzeit seines beschädigten Wagens durch die Anmietung eines Ersatzwagens nur den Betrag ersetzt verlangen, den ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in seiner Lage aufwendet hätte.

Begrenzt wird diese Pflicht durch die Zumutbarkeit für den Geschädigten im Einzelfall. Folge dieser Obliegenheit ist die in § 254 II S.1 BGB ausdrücklich genannte Warnpflicht des Geschädigten, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Daraus erwächst die Obliegenheit des Geschädigten den Schädiger auf seine fehlenden Finanzmittel hinzuweisen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Freistellungsansprüche wegen der entstandenen Mietwagenkosten weder gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.

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