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Wenn die Versicherung die Mietwagenkosten erstattet, kann der Geschädigte nicht selbständig kürzen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurde ein Unfallersatzfahrzeug zum Unfalltarif angemietet und hat die ersatzpflichtige Versicherung die Kosten in voller Höhe ausgeglichen, so kann der Geschädigte nicht die teilweise Bezahlung der Mietwagenrechnung verweigern, weil er der Ansicht ist, die Rechnung sei wegen der Berechnung eines ungünstigen Tarifs überhöht gewesen.

Hier würde der Geschädigte ohne jedes wirtschaftliche Interesse einen Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen nur „ums Prinzip“ führen - dies ist jedoch rechtsmissbräuchlich.

Daher muss der Geschädigte auch den Erstattungsbetrag der Versicherung an den Vermieter weitergeben.

Wenn der Geschädigte der Meinung ist, die Rechnung des Vermieters sei überhöht, hätte es ihm freigestanden, die gegnerische Versicherung hiervon in Kenntnis zu setzen, diese zu bitten, die Rechnung nur in der für richtig gehaltenen Höhe zu begleichen bzw. den Betrag an ihn zu erstatten und zugleich die gegnerische Versicherung darum zu bitten, ihn von weiteren Kosten für den Fall freizustellen, dass er zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verurteilt werden sollte. Was aber nicht geht, ist, sich von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag auszahlen zu lassen, diesen dann aber einzubehalten. Hier geht es plötzlich nicht mehr „ums Prinzip“, sondern um Geld, freilich solches, was dem Geschädigten nicht zusteht. Entweder die Rechnung ist richtig, dann muss der Geschädigte den Rechnungsbetrag bezahlen, oder die Rechnung ist nicht richtig, dann muss die gegnerische Versicherung hierfür auch nicht aufkommen. Einfach das Geld behalten darf der Geschädigte jedenfalls nicht.


AG Halle/Saale, 31.03.2011 - Az: 93 C 2893/10

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0331.93C2893.10.0A

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