Bei der Ermittlung der zum Zweck der Überbrückung eines unfallbedingten Ausfalls der Nutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kosten kann das Gericht geeignete Listen oder Tabellen verwenden.
Weder gegen die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“, noch gegen die Verwendung des „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation bestehen allgemein grundsätzlich durchgreifende Bedenken. Auch das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen kann Grundlage der Schätzung des Tatrichters sein.
Der Einwand, dass die Schwacke-Liste deutlich höhere Werte als die Fraunhofer-Liste aufweist, ist kein zulässiges Argument gegen die Verwendung der Fraunhofer-Liste zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten.
Die Geeignetheit beider Listen ist höchstrichterlich gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit anerkannt worden. Dies wäre jedoch nicht der Fall gewesen, wenn allein die Unterschiede der Listen ausreichend wären, um Zweifel an ihrer Eignung zu begründen. Es können also nur Umstände außerhalb der Listen gegen deren Eignung beachtlich sein.
Die Eignung dieser Listen bedarf nur der Klärung, wenn im Einzelfall anhand konkreter Umstände dargetan ist, dass ein geltend gemachter Mangel der Schätzgrundlage die Schadensschätzung erheblich beeinflusst.