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Wechselpflicht zu billigerem Mietwagenanbieter?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Es besteht keine Verpflichtung eines Unfallgeschädigten, der während der Reparatur einen Ersatzwagen zu einem Tagestarif von 100 € angemietet hat, den Anbieter zu wechseln, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen günstigeren Mietwagentarif (50 €) bei einem örtlichen Anbieter nachweist, der teurere Mietwagen bereits angemietet wurde und die Reparaturdauer ohnehin nur fünf Tage beträgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da dem Unfallgeschädigten ursprünglich ein günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin in Rechnung gestellte Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Angebot der Versicherung nichts geändert.

Dabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen „Normaltarifs“ liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat.

Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist.

Dies war vorliegend zu verneinen. Der Unfallgeschädigte war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten.

Da der Schadensgutachter als Dauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte der Unfallgeschädigte seinerzeit davon ausgehen, seinen beschädigten PKW nach wenigen Tagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein.

Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und dem Unfallgeschädigten nicht zumutbar.


BGH, 13.01.2009 - Az: VI ZR 134/08

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Burkhardt, Weissach im Tal

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