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Unfallersatztarif erst wenn Normaltarif nicht verfügbar ist!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Besteht nach einem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen, so darf dieser nicht gleich zum Unfallersatztarif angemietet werden. Zunächst muss der Unfallgeschädigte versuchen, ein Fahrzeug zum Normaltarif zu mieten. Tut der Geschädigte dies nicht, so besteht die Gefahr, dass die über den Normaltarif hinausgehenden Kosten nicht erstattet werden müssen.


AG München, 03.04.2009 - Az: 343 C 35535/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Antje , Karlsruhe