Besteht nach einem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen, so darf dieser nicht gleich zum Unfallersatztarif angemietet werden. Zunächst muss der Unfallgeschädigte versuchen, ein Fahrzeug zum Normaltarif zu mieten. Tut der Geschädigte dies nicht, so besteht die Gefahr, dass die über den Normaltarif hinausgehenden Kosten nicht erstattet werden müssen.
AG München, 03.04.2009 - Az: 343 C 35535/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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