Die von einem Autovermieter verwendete Klausel, nach der Mieter Schäden an Aufbauten in voller Höhe selbst zu tragen ist unwirksam, da im übrigen geregelt war, daß der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lediglich eine Selbstbeteiligung i.H.v. EURO 1050 zu tragen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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