Die von einem Autovermieter verwendete Klausel, nach der Mieter Schäden an Aufbauten in voller Höhe selbst zu tragen ist unwirksam, da im übrigen geregelt war, daß der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lediglich eine Selbstbeteiligung i.H.v. EURO 1050 zu tragen hat.
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OLG Karlsruhe, 11.03.2004 - Az: 3 U 38/03
ECLI:DE:OLGKARL:2004:0311.3U38.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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