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Keine Haftung für Fahrzeugaufbauten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die von einem Autovermieter verwendete Klausel, nach der Mieter Schäden an Aufbauten in voller Höhe selbst zu tragen ist unwirksam, da im übrigen geregelt war, daß der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lediglich eine Selbstbeteiligung i.H.v. EURO 1050 zu tragen hat.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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