Erfolgt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs, so kann der Verkäufer vom zurückzuzahlenden Kaufpreis den Nutzungsvorteil abziehen. Die Höhe des Nutzungsvorteils errechnet sich i.d.R. nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung (Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer: erwartbare Restlaufleistung), wobei allerdings der verbliebene Zeitwert des Kfz die Obergrenze ("Kappungsgrenze") für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellt. Denn wenn der auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung umgelegte Kaufpreis den Wert des Fahrzeugs repräsentiert, kann der Nutzungsausgleich nicht höher als der "verbliebene Zeitwert" des Kraftfahrzeugs sein.
OLG Düsseldorf, 03.07.2014 - Az: I-3 U 39/12
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