Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, der zuvor als Fahrschulwagen genutzt worden war und die Frage, ob dies ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel ist oder nicht.
Eine langjährige, ununterbrochene Nutzung als Fahrschulwagen bestand somit nicht.
Angesichts der gesamten Laufleistung von 98.000 km fällt die geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen von ca. 5.000 km nicht ins Gewicht.
Dabei konnte im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, ob eine solche Nutzung aus technischer Sicht überhaupt die Beschaffenheit des Fahrzeugs verändert und ob die auf dem PKW-Markt vorhandene negative Einschätzung solcher Fahrzeuge nicht eher auf einer gefühlsmäßigen Abneigung beruht.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Der Verkäufer war nämlich mit dem Fahrzeug fast ausschließlich zu seiner Arbeitsstelle gefahren, was auch die relativ hohe Kilometerzahl von 98.000 km erklärte. Er war nebenberuflich auch als Fahrlehrer an Wochenenden tätig gewesen. Der dazu benötigte Wagen war aber von der jeweiligen Fahrschule gestellt worden.Eine langjährige, ununterbrochene Nutzung als Fahrschulwagen bestand somit nicht.
Angesichts der gesamten Laufleistung von 98.000 km fällt die geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen von ca. 5.000 km nicht ins Gewicht.
Dabei konnte im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, ob eine solche Nutzung aus technischer Sicht überhaupt die Beschaffenheit des Fahrzeugs verändert und ob die auf dem PKW-Markt vorhandene negative Einschätzung solcher Fahrzeuge nicht eher auf einer gefühlsmäßigen Abneigung beruht.
OLG Köln, 19.02.2013 - Az: I-14 U 15/12
ECLI:DE:OLGK:2013:0219.14U15.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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