Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet die Abweichung zwischen Baujahr und Erstzulassungsdatum keinen
Sachmangel. Der Käufer kann aus dem beworbenen Erstzulassungsdatum nicht ableiten, das Fahrzeug sei auch in diesem Jahr hergestellt worden.
Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sind Baujahr und Erstzulassungsdatum rechtlich voneinander zu unterscheiden. Das Erstzulassungsdatum gibt Auskunft darüber, wann das Fahrzeug erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde; das Baujahr hingegen bezeichnet den Zeitpunkt der Herstellung. Beide Merkmale können auseinanderfallen, ohne dass hieraus zwingend eine rechtliche Relevanz im Sinne des Kaufmängelrechts folgt. Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge stets alsbald nach ihrer Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen werden.
Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder - mangels Vereinbarung - nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist bzw. nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte. Eine Abweichung zwischen Baujahr und Erstzulassungsdatum begründet für sich genommen keinen Sachmangel. Fehlt im Kaufvertrag und in der Verkaufsanzeige jede Angabe zum Baujahr, lässt sich eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung nicht ableiten. Auch aus dem beworbenen Erstzulassungsdatum kann der Käufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht die berechtigte Erwartung herleiten, das Fahrzeug sei im selben Jahr hergestellt worden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Fahrzeug aufgrund sehr geringer Laufleistung als praktisch neuwertig verkauft wird. In diesen Konstellationen kommt es nicht allein auf das zeitliche Auseinanderfallen von Herstellungs- und Erstzulassungsdatum an, sondern zugleich auf die Frage, ob der Käufer ein faktisch neues Fahrzeug erhält. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Erwerb erkennbar gebrauchter Fahrzeuge übertragbar, weil dort die Eigenschaft „praktisch neu“ gerade nicht zur Erwartung des Käufers gehört. Der Käufer eines
Gebrauchtfahrzeugs richtet sein Interesse typischerweise auf Erstzulassungsdatum, Laufleistung sowie technischen und optischen Zustand - Informationen, die ihm durch Anzeige und Probefahrt zugänglich sind.
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