Weicht die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs mit über 250.000 km erheblich von der vereinbarten Laufleistung von 190.000 km ab, so liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor. Da es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, muss keine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung erfolgen. Der Käufer kann sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
LG Ellwangen/Jagst, 13.06.2008 - Az: 5 O 60/08
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