Gibt ein gewerblicher Händler bei einem Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze eine Erklärung zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung ab, so kann dies die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sein. Ist dies nicht beabsichtigt, so muß der Händler eine entsprechende Willenseinschränkung zum Ausdruck bringen. Andernfalls kann sich der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlassen und die Erklärung als Übernahme einer Garantie betrachten.
OLG Rostock, 11.07.2007 - Az: 6 U 2/07
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