Wer beim Verkauf eines
Gebrauchtwagens wissentlich falsche Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer macht - oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschließt -, handelt arglistig. Ein vertraglich vereinbarter
Gewährleistungsausschluss greift in diesem Fall nicht; der Käufer kann den
Kaufvertrag rückabwickeln.
Der Anzahl der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer kommt im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche preisbildende Bedeutung zu. Ob ein etwa sieben Jahre alter Pkw mit Dieselmotor drei oder vier und mehr Vorbesitzer hatte, wirkt sich beim Verkauf regelmäßig in einem spürbaren Preisunterschied aus: Je höher die Anzahl der eingetragenen
Halter, desto geringer ist bei im Übrigen vergleichbaren Merkmalen der marktübliche Kaufpreis anzusetzen. Macht ein Verkäufer hierzu im Rahmen einer Wissenserklärung unrichtige Angaben und verschweigt er dem Käufer Umstände, die ihn zu Zweifeln hätten veranlassen müssen, kann darin eine arglistige Täuschung liegen - mit der Folge, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss keine Wirkung entfaltet.
Im schriftlichen Kaufvertrag ist zwischen einer Zusicherung von Eigenschaften und einer bloßen Wissenserklärung zu unterscheiden. Wird im Vertragsformular ausdrücklich differenziert zwischen Erklärungen, für die der Verkäufer eine vertragliche Gewähr übernimmt, und solchen, die nur seinen aktuellen Kenntnisstand wiedergeben (etwa: „soweit ihm bekannt“), übernimmt der Verkäufer für letztere keine Haftung für das objektive Vorhandensein der beschriebenen Eigenschaft. Diese Unterscheidung ist für einen verständigen Käufer als Erklärungsempfänger erkennbar, sodass allein eine unrichtige Wissenserklärung noch keinen Sachmangel in Form des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet.
Ungeachtet dieser Differenzierung kann auch eine Wissenserklärung den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen. Arglist setzt voraus, dass der Erklärende entweder positive Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angabe hat oder sich der Erkenntnis der wahren Sachlage bewusst verschließt. Ein bewusstes Verschließen vor der Wahrheit steht der positiven Kenntnis dabei gleich. Es genügt, dass der Verkäufer Umstände kannte, die ihm hätten Anlass geben müssen, an seiner Angabe zu zweifeln, und er gleichwohl eine bestimmte Tatsache als feststehend behauptet.
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