Hat ein Versicherungsnehmer mit 0,54 Promille bei einem Wendemanöver auf der Fahrbahn einen Verkehrsunfall verursacht und war dieser auf einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Leistung um 75% kürzen. Der Schaden wurde in diesem Fall grob fahrlässig herbeigeführt.
AG Düren, 15.08.2012 - Az: 44 C 76/12
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