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Trunkenheitsfahrt und grobe Fahrlässigkeit - Versicherung zahlt nichts

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend hatte ein Fahrer unter Alkoholeinfluß (BAK von 1,73 Promille) ein Überholmanöver eingeleitet. Dies ist grob fahrlässig, so dass die Versicherung ihre Leistung auf Null kürzen kann. Schließlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sein Fahrzeug nicht zu führen, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke hierzu ausser Stande ist.

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