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Trunkenheitsfahrt und grobe Fahrlässigkeit - Versicherung zahlt nichts

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend hatte ein Fahrer unter Alkoholeinfluß (BAK von 1,73 Promille) ein Überholmanöver eingeleitet. Dies ist grob fahrlässig, so dass die Versicherung ihre Leistung auf Null kürzen kann. Schließlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sein Fahrzeug nicht zu führen, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke hierzu ausser Stande ist.

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AG Rudolstadt, 10.05.2011 - Az: 1 C 593/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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