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Alkoholbedingter Unfall - Haftpflichtversicherung kann Geld zurückfordern!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Hat ein Autofahrer aufgrund seiner Alkoholisierung einen Unfall verursacht, so kann dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR zurückverlangen.

Der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Unfall durch die Alkoholisierung des Fahrers verursacht wurde, ist bei absoluter Fahruntüchtigkeit gegeben.

In diesem Fall ist der Umstand, dass der Unfall auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen kann, unerheblich.

Vorliegend ergab sich bereits aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers - und somit auch der Unfall - auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen war.

Die Versicherung war somit gem. den Versicherungsbedingungen bis zu 5.000 EUR leistungsfrei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Leistungsfreiheit in Bezug auf das Schadensereignis vom 11.06.2006 ist bis zum Betrag von 5.000,00 EUR eingetreten (§§6 Abs. 1, S. 1 u. 3, Abs. 2 VVG; 2 b Nr. 1, S. 1 e, Nr. 2, S. 1 AKB; 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV).

Der Kläger hat eine vertraglich begründete Obliegenheit verletzt. Entgegen §2 b Nr. 1, S 1 e AKB (§5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV) hat er nämlich zur Zeit des Verkehrsunfalls das haftpflichtversicherte Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt.

Die Obliegenheitsverletzung erfolgte schuldhaft. Gem. §6 Abs. 1 S. 1 VVG reicht einfache Fahrlässigkeit aus. Ob der Kläger bei dem Alkoholgenuss damit rechnete, später ein Fahrzeug zu führen, ist ohne Belang. Maßgeblich ist ein Verschulden bei Fahrtantritt. Dieses kann vorliegend nicht zweifelhaft sein, denn er wusste, dass er Alkohol getrunken hatte. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille war der Kläger auch keinesfalls schuldunfähig.

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LG Coburg, 24.07.2007 - Az: 23 O 146/07

ECLI:DE:LGCOBUR:2007:0724.23O146.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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