Es liegt keine strafrechtlich relevante
Trunkenheitsfahrt vor, wenn das Fahrzeug lediglich auf einem privaten Garagenhof geführt wurde, der erkennbar der Nutzung der Mieter des Anwesens vorbehalten ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschuldigte ist keiner Katalogtat des
§ 69 Abs. 2 StGB, die eine Maßnahme nach § 111 a StPO indiziert, dringend verdächtig. Eine Verurteilung nach §
315 c,
316 StGB wegen rauschbedingter
Fahruntüchtigkeit scheidet aus, da es sich bei dem Garagenhof vor dem Mehrfamilienhaus nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen. Nicht öffentlich ist hingegen eine Fläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen betrachtet wird.
Nach den Ermittlungen ereignete sich der Vorfall auf dem Garagenhof. Aus dem zu den Akten gereichten Übersichtsfoto ist ersichtlich, dass der Garagenhof nur über eine schmale Zufahrt von der Straße erreicht werden kann. Er ist erkennbar der Nutzung der Mieter des Hauses bzw. des Eigentümers vorbehalten und daher einem genau bestimmten Personenkreis. Insofern kann der Garagenhof nicht als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden.
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