Auch der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt keinen Anspruch auf die vorläufige Erteilung der eingezogenen Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist.
Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller bereits drei Mal wegen „hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit“ die Fahrerlaubnis entzogen wurden. Die Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr war ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.
In der Begründung wurden die wiederholten Straftaten des Antragstellers aufgeführt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes sei kein Grund für eine Ausnahme.
Der letzte Vorfall war mit einem Blutalkoholwert von 1,9 Promille verbunden, wobei ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab 1,6 Promille vorgeschrieben ist.
Daher hat der Betroffene nachzuweisen, „dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde“. Nur in diesem Fall dann ist es zu verantworten, eine Teilnahme am Straßenverkehr erneut zu lassen.
VG Trier, 26.04.2002 - Az: 1 L 398/02.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2002:0426.1L398.02.TR.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...