Nach einem Urteil des Kammergerichts liegt in dem Umstand, daß ein alkoholisierter Kraftfahrer, der sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hat, dem Polizeibeamten 3.000 DM zwecks Ablassens von weiteren Maßnahmen anbietet, kein minder schwerer Fall der Bestechung mehr vor. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholeinwirkung in Tateinheit mit Körperverletzung (50 Tagessätze) und wegen Bestechung (90 Tagessätze) zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen à 60 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht setze die Strafe wegen Bestechung auf 70 Tagessätze (insgesamt 90) herab. Weiterhin fiel die Führerscheinentziehung weg und wurde durch ein dreimonatiges Fahrverbot ersetzt. Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht sei von einem minder schweren Fall der Bestechung ausgegangen ist. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte Erfolg.
Nach Ansicht des Kammergerichts hatte das Landgericht eine fehlerhafte Gesamtbetrachtung vorgenommen. Es habe in seine Würdigung nicht alle Umstände einbezogen, sondern einseitig nur Umstände angeführt, die es für entlastend hielt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne daher nicht von einem minder schweren Fall der Bestechung ausgegangen werden.
Das LG hatte zur Begründung eines minder schweren Falles u.a. vorgebracht, dass sich der Angeklagte wegen einer grippalen Erkrankung und bei 1,77 Promille in einer Sonderlage befunden habe. Auf der Fahrt zur Blutprobe habe er dem Polizisten spontan 3.000 DM geboten, wenn er von weiteren Maßnahmen ablasse. Dem Angeklagten hätte aber klar sein müssen, dass dieses Vorhaben - so es denn ernst gemeint gewesen sein - nicht erfolgversprechend sei, wenn er nicht gleichzeitig auch dem zweiten am Steuer sitzenden Polizeibeamten ein Angebot unterbreiten würde.
KG, 25.06.2001 - Az: (3) 1 Ss 274/00 (2/01)
Quelle: NZV 2001, 443-444
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