Ein Aufschlag auf den Ticketpreis für den Erwerb im personenbedienten Schalterverkauf gegenüber dem Kauf am Automaten oder im Internet stellt kein genehmigungspflichtiges Beförderungsentgelt dar und begründet keine mittelbare Benachteiligung älterer oder behinderter Reisender. Die Preisdifferenzierung nach Vertriebskanal ist als betriebswirtschaftlich motivierte Fahrpreiskalkulation anzusehen, die keiner behördlichen Genehmigung bedarf und bei sachlicher Rechtfertigung auch dem AGG standhält.
Die entscheidende Abgrenzungsfrage lautet daher, ob eine tarifliche Regelung als Beförderungsentgelt oder als genehmigungspflichtige Entgeltbedingung einzustufen ist. Als Grundsatz gilt: Bedingungen, die unmittelbar preisbildend bzw. preisbeeinflussend sind, zählen noch zu den Beförderungsentgelten. Entgeltbedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG sind demgegenüber solche Regelungen, die aus sozialen Erwägungen bestimmte Gruppen ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausnehmen, ohne dass diese Regelungen primär betriebswirtschaftlich motiviert sind - als Beispiel hierfür wird die Kinderaltersgrenze genannt (BT-Drs. 16/4198, S. 7).
Vorliegend betraf die Frage hochrabattierte Sondertickets (u.a. das „Schöne-Wochenende-Ticket“), bei denen der Fahrpreis nach dem gewählten Vertriebskanal differenziert wurde. Die Kosten für den personenbedienten Fahrkartenverkauf stellen einen preisbildenden Faktor dar, der betriebskalkulatorisch in die Ermittlung der Fahrpreise einfließt. Die Preisdifferenzierung nach Vertriebskanal gehört damit zum Kernbereich der Fahrpreiskalkulation, die der Gesetzgeber bewusst von der Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG ausgenommen hat.
Für den Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG ist kein zwingender empirischer Nachweis durch Statistiken erforderlich. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus den ihr zugrundeliegenden europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG, RL 2004/113/EG und RL 2006/54/EG), deren Umsetzung das AGG dient. Die Definition der mittelbaren Diskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG ist mit der jeweiligen Formulierung in Art. 2 dieser Richtlinien im Wesentlichen identisch und weicht von den früheren Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung ab (vgl. EuGH, 30.11.1993 - Az: C-189/91). Danach genügt, dass eine Regelung Personen wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligen kann, was einer hypothetischen Betrachtungsweise entspricht.
Genehmigungspflicht nach dem AEG - Entgelt oder Bedingung?
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonenverkehr nicht ohne vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen erbracht werden. § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG bezieht dabei auch Entgeltbedingungen in den Begriff der Beförderungsbedingungen ein. Durch die Gesetzesänderung vom 16. Juli 2007 wurde die Genehmigungspflicht für Beförderungsentgelte hingegen vollständig abgeschafft - der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass in betriebswirtschaftliche Entscheidungen der Unternehmen über die Entgelthöhe nicht eingegriffen wird (BT-Drs. 16/4198, S. 7, 9).Die entscheidende Abgrenzungsfrage lautet daher, ob eine tarifliche Regelung als Beförderungsentgelt oder als genehmigungspflichtige Entgeltbedingung einzustufen ist. Als Grundsatz gilt: Bedingungen, die unmittelbar preisbildend bzw. preisbeeinflussend sind, zählen noch zu den Beförderungsentgelten. Entgeltbedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG sind demgegenüber solche Regelungen, die aus sozialen Erwägungen bestimmte Gruppen ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausnehmen, ohne dass diese Regelungen primär betriebswirtschaftlich motiviert sind - als Beispiel hierfür wird die Kinderaltersgrenze genannt (BT-Drs. 16/4198, S. 7).
Vorliegend betraf die Frage hochrabattierte Sondertickets (u.a. das „Schöne-Wochenende-Ticket“), bei denen der Fahrpreis nach dem gewählten Vertriebskanal differenziert wurde. Die Kosten für den personenbedienten Fahrkartenverkauf stellen einen preisbildenden Faktor dar, der betriebskalkulatorisch in die Ermittlung der Fahrpreise einfließt. Die Preisdifferenzierung nach Vertriebskanal gehört damit zum Kernbereich der Fahrpreiskalkulation, die der Gesetzgeber bewusst von der Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG ausgenommen hat.
Mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG - welche Anforderungen gelten?
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG untersagt Benachteiligungen u.a. wegen des Alters oder einer Behinderung bei der Begründung und Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die in typischer Weise ohne Ansehen der Person zustande kommen (Massengeschäfte). Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.Für den Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG ist kein zwingender empirischer Nachweis durch Statistiken erforderlich. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus den ihr zugrundeliegenden europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG, RL 2004/113/EG und RL 2006/54/EG), deren Umsetzung das AGG dient. Die Definition der mittelbaren Diskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG ist mit der jeweiligen Formulierung in Art. 2 dieser Richtlinien im Wesentlichen identisch und weicht von den früheren Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung ab (vgl. EuGH, 30.11.1993 - Az: C-189/91). Danach genügt, dass eine Regelung Personen wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligen kann, was einer hypothetischen Betrachtungsweise entspricht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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