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Hauptuntersuchung (HU / TÜV)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Hauptuntersuchung ist eine Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gem. StVO (Prüfung der Verkehrssicherheit, nicht aber die Betriebssicherheit). Zur Hauptuntersuchung gehört auch die Abgasuntersuchung (AU).

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Pkws. Es unterliegen jedoch alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger der Untersuchungspflicht. Die Untersuchungsintervalle variieren je nach Kraftfahrzeug (Anlage VIII zu § 29 StVZO)

Für Pkws ist die erste Untersuchung 36 Monate nach der Erstzulassung vorzunehmen. Danach beträgt der Untersuchungsintervall 24 Monate. Durchgeführt wird die Hauptuntersuchung von staatlich anerkannten Prüforganisationen.

Der Fahrzeughalter ist für die fristgerechte Vorführung zur Hauptuntersuchung verantwortlich und muss die hierfür anfallenden Kosten tragen. Nachgewiesen werden kann die Hauptuntersuchung durch Prüfbescheinigung oder Untersuchungsbericht. Nach bestandener Hauptuntersuchung wird der Fahrzeugschein mit dem Prüferstempel und Namenszeichen versehen sowie die Prüfplakette am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Andernfalls ist eine Wiedervorführung nach Mängelbeseitigung binnen eines Monats erforderlich - wird diese Frist überschritten, droht ein Bußgeld und die Hauptuntersuchung ist erneut fällig.

Besteht keine Verkehrssicherheit (mehr), wird die Prüfplakette entfernt und auf das Verbot zur Teilnahme am Straßenverkehr hingewiesen.

Soll das Fahrzeug umgemeldet oder angemeldet werden, so ist der Untersuchungsbericht vorzulegen.

Fristüberschreitung

Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die HU im fälligen Monat nicht durchgeführt wurde. Dies wird je nach Dauer der Überschreitung mit Bußgeld und ggf. Punkten in Fahreignungsregister geahndet. Wird die Hauptuntersuchungs -Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist eine intensivere Prüfung vorzunehmen erst dann droht ein Bußgeld. Bei geringeren Fristüberschreitungen kann nur eine polizeiliche Ermahnung erfolgen.

Bei einer Fristüberschreitung von 2-4 Monaten fällt ein Bußgeld i.H.v. € 15 an, zwischen 4 und 8 Monaten € 25 und bei einer Überschreitung von mehr als 8 Monaten droht ein Bußgeld i.H.v. € 60 sowie ein Punkt im Fahreignungsregister.

Wann die Hauptuntersuchung fällig ist, kann dem Fahrzeugschein oder der Prüfplakette entnommen werden.

Unfall

Kommt es zu einem Unfall bei überfälliger Hauptuntersuchung, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer Schwierigkeiten bereiten. Schadensersatzansprüche des Unfallgegners sind zwar weiterhin abgedeckt, die Versicherung kann aber den Versicherungsnehmer u.U. in Regress nehmen. Hier kommt es entscheidend auf die konkret am Fahrzeug vorliegenden Mängel und die Frage, ob diese die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigt haben an. Wäre der Unfall bei einer rechtzeitig durchgeführten Hauptuntersuchung vermeidbar gewesen, so wird die Versicherung versuchen, den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen. In einem solchen Fall ist eine anwaltliche Vertretung dringend anzuraten.

Saisonkennzeichen

Sofern der Termin für die Hauptuntersuchung in den Nichtzulassungszeitraum fällt, kann abgewartet werden, bis das Fahrzeug wieder für den Straßenverkehr zugelassen wird. Dann beginnt die Frist für die Überziehung der Hauptuntersuchung erst mit dem Zeitpunkt der Saisonzulassung. Der Fahrzeuginhaber muss die Hauptuntersuchung im ersten Monat des Betriebszeitraums durchführen.

Achtung: Vor der Zulassung für den Straßenverkehr darf das Fahrzeug auch nicht zur Werkstatt gefahren werden!
Stand: 01.10.2018 (aktualisiert am: 27.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Die erste Hauptuntersuchung ist 36 Monate nach der Erstzulassung fällig. Danach muss das Fahrzeug alle 24 Monate bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden.
Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, drohen Bußgelder zwischen 15 € und 60 €. Bei einer Überschreitung von mehr als acht Monaten erfolgt zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister. Zudem ist dann eine intensivere Prüfung erforderlich.
Ja, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall Mängel aufwies, die die Sicherheit beeinträchtigt haben, und der Unfall bei rechtzeitiger Prüfung vermeidbar gewesen wäre, kann die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
Fällt der Termin in den Nichtzulassungszeitraum, kann bis zur Wiederzulassung gewartet werden. Die Hauptuntersuchung muss dann im ersten Monat des Betriebszeitraums durchgeführt werden. Das Fahrzeug darf vor der Zulassung keinesfalls zur Werkstatt bewegt werden.
Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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