Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.798 Anfragen

Zebrastreifen / Fußgängerüberweg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Straßenverkehrsrechtlich heißt der Zebrastreifen Fußgängerüberweg. Der Fußgängerüberweg ist eine gesicherte Straßenüberquerung für Fußgänger. Geregelt ist dies in §§ 25, 26 StVO, wobei es sich um eine Schutzvorschrift handelt, die nur Fußgänger schützen soll. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Geldbuße (€ 80) sowie 1 Punkt geahndet werden. Fußgänger sind verpflichtet, vorhandene Fußgängerüberwege zur Überquerung von Straßen zu verwenden.

Zebrastreifen werden im Allgemeinen so angelegt, dass diese frühzeitig zu erkennen sind. Hierzu wird oft auf unterstützende Beschilderung zurückgegriffen.

Fußgängern und Rollstuhlfahrern ist von allen Fahrzeugen (Ausnahme: Schienenfahrzeuge) die Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen. Ist erkennbar, dass ein Berechtigter den Zebrastreifen nutzen will, so muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit reduzieren und ggf. vor dem Fußgängerüberweg halten und warten. Dies gilt auch für Radfahrer, sofern der ein für Radfahrer reservierter Straßenteil oder ein Radweg vom Fußgängerüberweg überquert wird.

Fahrzeugführer dürfen an Fußgängerüberwegen nicht überholen (§ 26 StVO) und müssen darauf achten, nicht auf dem Zebrastreifen zum Stehen zu kommen, da dieser für Fußgänger frei zu halten ist.

Das Überholverbot gilt auch dann, wenn der Zebrastreifen zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt wird; Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Fährt ein Fahrzeugführer an einem Fußgängerüberweg grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch und wird dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt oder konkret gefährdet, so liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern ein Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB vor, das in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate führt und auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 06.02.2019 (aktualisiert am: 11.05.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, Zebrastreifen sind ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer bestimmt. Fährt ein Radfahrer darüber, trägt er bei einem Unfall eine Mitschuld. Wird das Fahrrad jedoch geschoben oder gerollt, gilt die Person als Fußgänger und darf den Überweg nutzen.
Fahrzeugführer müssen bei erkennbarer Absicht zur Überquerung die Geschwindigkeit reduzieren und ggf. warten. Zudem gilt an Fußgängerüberwegen ein absolutes Überholverbot sowie ein Halteverbot direkt auf dem Überweg, um diesen für Passanten frei zu halten.
Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten gefährdet oder geschädigt, kann dies als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB gewertet werden. Dies führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate.
Sie sind zulässig innerhalb geschlossener Ortschaften bei maximal einer Fahrbahn pro Richtung, einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und beidseitig weiterführenden Fußwegen. In Tempo-30-Zonen oder in der Nähe von Ampelanlagen sind sie hingegen in der Regel nicht erforderlich bzw. unzulässig.
Alexandra KlimatosPatrizia KleinHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.258 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern