Ein Verkehrsunfall ist dann besonders problematisch, wenn hierbei mitfahrende Angehörige verletzt wurden. Die Geschädigten können sich nun mit einer Schadensersatzforderung an den Schadensverursacher wenden und von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern und auch einklagen. Diese Möglichkeit wird oft übersehen, wenn Angehörige die Betroffenen sind.
Die Versicherung muss die Ansprüche von Ehepartnern und Kindern genauso wie die von Fremden behandeln (§ 10 AKB). Darüber hinaus gibt es noch einen "Vorteil": Die Versicherung kann den Verursacher nicht regresspflichtig machen, wenn er ein Familienangehöriger des Klägers ist.
Auswirkungen auf ein etwaiges Strafverfahren hat die Forderung eines Angehörigen nicht, da bei Körperverletzung im Straßenverkehr von Amts wegen zu ermitteln ist. Es besteht also keine Veranlassung zu befürchten, dass aus einer zivilrechtlichen Forderung des Geschädigten zusätzliche Probleme für den Schädiger entstehen.
Ansprüche zwischen Eheleuten verjähren übrigens nicht, während die Ehe besteht, Kinder können Ansprüche bis zum 21. Lebensjahr geltend machen.
Es besteht also für den Fall, dass bei einem Unfall Familienmitglieder verletzt worden sind, eine sinnvolle Möglichkeit zur Minderung des Schadens. Auch wenn hierzu notfalls ein Familienmitglied verklagt werden muss sollte diese Möglichkeit also nicht von vornherein aus Gründen der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden.
Die Versicherung muss die Ansprüche von Ehepartnern und Kindern genauso wie die von Fremden behandeln (§ 10 AKB). Darüber hinaus gibt es noch einen "Vorteil": Die Versicherung kann den Verursacher nicht regresspflichtig machen, wenn er ein Familienangehöriger des Klägers ist.
Auswirkungen auf ein etwaiges Strafverfahren hat die Forderung eines Angehörigen nicht, da bei Körperverletzung im Straßenverkehr von Amts wegen zu ermitteln ist. Es besteht also keine Veranlassung zu befürchten, dass aus einer zivilrechtlichen Forderung des Geschädigten zusätzliche Probleme für den Schädiger entstehen.
Ansprüche zwischen Eheleuten verjähren übrigens nicht, während die Ehe besteht, Kinder können Ansprüche bis zum 21. Lebensjahr geltend machen.
Es besteht also für den Fall, dass bei einem Unfall Familienmitglieder verletzt worden sind, eine sinnvolle Möglichkeit zur Minderung des Schadens. Auch wenn hierzu notfalls ein Familienmitglied verklagt werden muss sollte diese Möglichkeit also nicht von vornherein aus Gründen der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Ja, verletzte Ehepartner oder Kinder haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers muss diese Ansprüche gemäß § 10 AKB ebenso behandeln wie Ansprüche von fremden Dritten.
Nein, die Versicherung kann den Unfallverursacher nicht in Regress nehmen, wenn dieser ein Familienangehöriger des Geschädigten ist.
Nein. Bei einer Körperverletzung im Straßenverkehr ermitteln die Behörden von Amts wegen. Die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch Angehörige verschlechtert die strafrechtliche Situation des Verursachers nicht.
Ansprüche zwischen Eheleuten verjähren während des Bestehens der Ehe nicht. Kinder können ihre Ansprüche bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres geltend machen.
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