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Strafverfahren - wer kann die Fahrerlaubnis entziehen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Fahrerlaubnis wird im Rahmen eines gerichtlichen Urteils oder mit gerichtlichem Strafbefehl entzogen. Schon vor dem Urteil, also im Laufe des Verfahrens kann das Gericht aber die Fahrerlaubnis durch Beschluss gem. § 111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass es auch später - im Urteil oder im Strafbefehl - zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird.

Diesen vom Amtsgericht erlassenen Beschluss kann der Betroffene durch Beschwerde zum Landgericht anfechten. Ist der Führerschein nicht bereits von der Polizei sichergestellt worden, wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als Beschlagnahme und der Betroffene muss den Führerschein herausgeben.

Oft ist die Reihenfolge aber umgekehrt. Bereits während der polizeilichen Ermittlungen kommt es zur Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins. Gegen eine solche Maßnahme kann der Betroffene jederzeit Widerspruch einlegen und eine Entscheidung des Richters beantragen. Diese muss dann auch unverzüglich getroffen werden, wobei der Richter entweder die Beschlagnahme aufhebt und den Führerschein zurückgeben lässt oder die Beschlagnahme bestätigt und die Fahrerlaubnis des Betroffenen vorläufig entzieht.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dies ist durch einen gerichtlichen Beschluss gemäß § 111a StPO möglich, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil oder Strafbefehl entzogen wird.
Ja, ein vom Amtsgericht erlassener Beschluss zur vorläufigen Entziehung kann mittels Beschwerde beim Landgericht angefochten werden.
Betroffene können jederzeit Widerspruch gegen die Sicherstellung einlegen und eine richterliche Entscheidung beantragen. Der Richter entscheidet daraufhin unverzüglich, ob die Beschlagnahme aufgehoben oder bestätigt wird.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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