Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Az:
1 Ws 33/22) und des OLG Hamburg (Az:
1 Ws 114/21) an, wonach die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB nur dann besteht, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist auch davon nicht ausgegangen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ging er davon aus, dass mit dem gefälschten Impfpass ein unrichtiger digitaler Impfnachweis erworben werden soll und der gefälschte Impfpass auch dazu genutzt werden wird, um am allgemeinen Leben teilnehmen zu können.
Das Handy wird als Beweismittel benötigt. Auch wenn die äußeren Umstände der Tat weitestgehend aufgeklärt sind, können sich aus der Auswertung der Handydaten weitere Tatumstände ergeben, die für die Ahndung der konkret diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tat von Relevanz sind. Es können sich Hinweise auf das Motiv (z.B. finanzieller Profit im Vordergrund oder Tat von dem Gedankengut der Coronaleugner bzw. Impfgegner geprägt) des Beschuldigten für sein Vorgehen ergeben, ebenso Hinweise darauf, ob er derjenige war, der offensiv seine Hilfe angeboten hat oder aber von den anderweitig verfolgten Eckert und Butzbach zur Tat gedrängt worden ist.
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