Wer wegen einer Verkehrsstraftat oder - Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, erhält gegebenenfalls nicht nur eine Strafe oder Buße einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot sondern wird auch mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg bedacht.
Das System wurde zum 1.5.2014 grundlegend geändert. Die Punktegrenze liegt dann statt 18 Punkten bei nur noch 8 Punkten. Die Punktevergabe wird drastisch vereinfacht:
- Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bedacht
- Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten erhalten zwei Punkte
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis schlagen mit drei Punkten zu Buche
Eingetragen werden Ordnungswidrigkeiten nun nur noch dann, wenn sie mindestens 60 Euro (bislang 40 Euro) kosten - aber Vorsicht, auch einige Verstöße werden teurer und kommen somit über die Eintragungsgrenze! Dies sind insbesondere die Handynutzung, Verstöße gegen die Winterreifenpflicht, Vorfahrtverstöße, die Gefährdung von Fußgängern im Fußgängerbereich und das Überziehen der HU-Frist um mehr als acht Monate. Es werden nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße eingetragen, wobei die einzutragenden Verstöße abschließend in Anlage 13 FeV aufgezählt werden. Zum Beispiel für Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage, das unberechtigte Befahren einer Umweltzone etc. gibt es also "nur noch" eine Geldbuße aber keine Punkte mehr.
Je nach Punktestand fällt der Fahrerlaubnisinhaber in einen bestimmten Status:
- 1-3 Punkte = Status Vormerkung
- 4-5 Punkte = Status Ermahnung (schriftliche Ermahnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)
- 6-7 Punkte = Status Verwarnung (schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)
- ab 8 Punkten = Führerscheinentzug, eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden, wobei in der Regel eine MPU erforderlich sein wird.
Was passiert mit alten Verstößen, die nun nicht mehr eingetragen würden?
Diese werden zum 1.5.2014 automatisch gelöscht.
Eintragungen, die auch nach der Neuordnung zu Punkten führen würden, werden wie folgt umgerechnet:
Es besteht also kein Grund zur Sorge, dass ein bestehendes Punktekonto von 8 oder mehr Punkten am 1.5.2014 zwangsläufig dazu führt, dass der Führerschein eingezogen wird.
Weiterhin wird es möglich sein, Punkte abzubauen. Für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 ein Punkt erlassen.
Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit, die Verlängerung durch neue Taten entfällt komplett. Die Verjährung gestaltet sich wie folgt:
2,5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt
5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten mit zwei Punkten
10 Jahre - Straftaten mit drei Punkten
Das System wurde zum 1.5.2014 grundlegend geändert. Die Punktegrenze liegt dann statt 18 Punkten bei nur noch 8 Punkten. Die Punktevergabe wird drastisch vereinfacht:
- Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bedacht
- Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten erhalten zwei Punkte
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis schlagen mit drei Punkten zu Buche
Eingetragen werden Ordnungswidrigkeiten nun nur noch dann, wenn sie mindestens 60 Euro (bislang 40 Euro) kosten - aber Vorsicht, auch einige Verstöße werden teurer und kommen somit über die Eintragungsgrenze! Dies sind insbesondere die Handynutzung, Verstöße gegen die Winterreifenpflicht, Vorfahrtverstöße, die Gefährdung von Fußgängern im Fußgängerbereich und das Überziehen der HU-Frist um mehr als acht Monate. Es werden nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße eingetragen, wobei die einzutragenden Verstöße abschließend in Anlage 13 FeV aufgezählt werden. Zum Beispiel für Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage, das unberechtigte Befahren einer Umweltzone etc. gibt es also "nur noch" eine Geldbuße aber keine Punkte mehr.
Je nach Punktestand fällt der Fahrerlaubnisinhaber in einen bestimmten Status:
- 1-3 Punkte = Status Vormerkung
- 4-5 Punkte = Status Ermahnung (schriftliche Ermahnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)
- 6-7 Punkte = Status Verwarnung (schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar)
- ab 8 Punkten = Führerscheinentzug, eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden, wobei in der Regel eine MPU erforderlich sein wird.
Was passiert mit alten Verstößen, die nun nicht mehr eingetragen würden?
Diese werden zum 1.5.2014 automatisch gelöscht.
Eintragungen, die auch nach der Neuordnung zu Punkten führen würden, werden wie folgt umgerechnet:
| Alter Punktestand | Neuer Punktestand |
| 1-3 | 1 |
| 4-5 | 2 |
| 6-7 | 3 |
| 8-10 | 4 |
| 11-13 | 5 |
| 14-15 | 6 |
| 16-17 | 7 |
| über 18 | 8 |
Weiterhin wird es möglich sein, Punkte abzubauen. Für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 ein Punkt erlassen.
Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit, die Verlängerung durch neue Taten entfällt komplett. Die Verjährung gestaltet sich wie folgt:
2,5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt
5 Jahre - Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten mit zwei Punkten
10 Jahre - Straftaten mit drei Punkten
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Die Grenze für den Entzug der Fahrerlaubnis liegt seit der Reform bei 8 Punkten. Wird diese Marke erreicht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Neuerteilung ist frühestens nach sechs Monaten möglich, wobei in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich wird.
Die Vergabe ist in drei Stufen unterteilt: Ein Punkt für Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten und drei Punkte für Straftaten, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verbunden sind.
Ja, bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten besteht die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar einen Punkt abzubauen.
Die Verjährungsfristen sind abhängig von der Schwere des Verstoßes: 2,5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, 5 Jahre für Verstöße mit zwei Punkten und 10 Jahre für Straftaten, die mit drei Punkten bewertet werden.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


