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Parken auf Privatparkplatz: Wann darf geparkt und wann darf abgeschleppt werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Stellt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ab, so stellt dies nur dann kein Problem dar, wenn hierfür eine Genehmigung des Parkplatzeigentümers besteht. Dies gilt auch für Firmenparkplätze oder Parkplätze an Einkaufszentren oder Supermärkten!

In der Regel ist die Zulässigkeit des Parkens dort mit einer öffentlich bekannt gemachten Bedingung („Parken nur für Kunden“, ggf. nur für eine bestimmte Zeitdauer) verknüpft. Oftmals wird sogar direkt damit gedroht, dass unrechtmäßig geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Parken ohne Genehmigung - es kann abgeschleppt werden

Fehlt es an einer entsprechenden Genehmigung, so kann dies noch teurer werden als Falschparken auf öffentlichen Straßen. Lässt ein Parkplatzeigentümer ein unrechtmäßig parkendes Fahrzeug abschleppen, so können die Kosten für diese Maßnahme fast doppelt so hoch sein wie die Gebühren für das Abschleppen durch die Straßenverkehrsbehörde - zum Leidwesen des Falschparkers sind diese höheren Kosten vom privaten Abschleppunternehmen auch rechtmäßig.

Es ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Parkplatzbesitzer zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW einen Abschleppdienst beauftragt. Ebenfalls ist es zulässig, dass ein Vertrag zwischen Parkplatzbesitzer und Abschleppunternehmen besteht, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge entfernt werden dürfen.

Denn der Falschparker hat in das Besitzrecht des Parkplatzeigentümers eingegriffen. Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist unerlaubte Eigenmacht. Wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Besitzstörung vorliegen - und dies ist hier der Fall -, sind vom Störer alle Kosten für die Umstellung des Fahrzeuges zu tragen, der Eigentümer hat ein Selbsthilferecht. Ob das Abschleppen auch verhältnismäßig ist, ist unerheblich.

Dies bedeutet, dass auch dann, wenn auf dem Grundstück noch weitere Parkplätze frei gewesen wären, dem Besitzer die Befugnis zum Abschleppen zusteht.

Die Größe der Beeinträchtigung ist ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass unbeeinträchtigte Teile des Grundstückes noch nutzbar waren. Dies ist nur bei einer behördlichen Maßnahme auf öffentlichen Flächen relevant.

Daher ist es auch zulässig, ein Fahrzeug direkt nach Ablauf der bezahlten Parkzeit abschleppen zu lassen. Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer insoweit regelmäßig nicht (vgl. BGH, 19.12.2025 - Az: V ZR 44/25). Dies gilt also unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird

Fahrzeugherausgabe gegen Abschleppkostenerstattung?


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Stand: 01.02.2021 (aktualisiert am: 22.01.2026)
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