Hat das Gutachten gravierende Mängel insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, so kann der Betroffene die Abnahme ablehnen. Unter Umständen steht ihm auch ein Anspruch auf Nachbesserung des Gutachtens zu, nicht aber, wenn das Gutachten keine Fehler aufweist und den dafür geltenden Richtlinien entspricht.
Der Betroffene muss das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist vorlegen. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind, kann der Betroffene Einwendungen gegen das Gutachten erheben und auch die Einholung eines weiteren Gutachtens sowie eines Ergänzungs- oder Obergutachtens anregen. Er kann auch einen weiteren Sachkundigen mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragen und hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Anspruch darauf, dass sie ihre Akten dem vom Betroffenen ausgewählten weiteren Sachverständigen zur Einsichtnahme überlässt.
Der Betroffene muss das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist vorlegen. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind, kann der Betroffene Einwendungen gegen das Gutachten erheben und auch die Einholung eines weiteren Gutachtens sowie eines Ergänzungs- oder Obergutachtens anregen. Er kann auch einen weiteren Sachkundigen mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragen und hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Anspruch darauf, dass sie ihre Akten dem vom Betroffenen ausgewählten weiteren Sachverständigen zur Einsichtnahme überlässt.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.04.2026
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Ja, wenn das Gutachten gravierende Mängel in Bezug auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Nachprüfbarkeit aufweist, kann die Abnahme abgelehnt werden. Entspricht das Gutachten hingegen den geltenden Richtlinien, besteht kein Anspruch auf Nachbesserung.
Gegen das Gutachten können Einwendungen erhoben werden. Zudem kann die Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens angeregt werden. Auch die Beauftragung eines weiteren Sachkundigen zur Überprüfung ist möglich.
Ja, der Betroffene hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Anspruch darauf, dass diese ihre Akten dem vom Betroffenen ausgewählten Sachverständigen zur Einsichtnahme überlässt.
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