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Kreisverkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a StVO geregelt und wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten Pfeilen gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich gilt im Kreisverkehr, daß der sich im Kreisverkehr befindliche Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht wurde. Fehlt Zeichen 205, gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor links".

Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen, und dieser wesentlich behindert, so hat dies ein Verwarnungsgeld i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich bei Gefährdung des anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).

Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in den Kreisverkehr einfahren, wenn erkennbar ist, daß das von links kommende Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt. Das den Kreisverkehr verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte anderer Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger beachten. Soll der Kreisverkehr verlassen werden, so ist dies durch Blinken anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist ein Signal nicht notwendig.

Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen dem Uhrzeigersinn gefahren werden, Halten ist ebenso wie das Parken verboten. Befindet sich eine überfahrbare Mittelinsel im Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche, die nur von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des Kreisverkehrs verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Überfahren dennoch ein anderer gefährdet, so ist mit Bußgeld i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46 - Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2§ 49 Abs. 1 Nr. 9a).

Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten auch für Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn diese einen eigenen Weg haben.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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