Hat der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Aufwendungen getätigt, hat er z.B. den Gebrauchtwagen neu lackieren lassen, und weist der Wagen dann derart schwerwiegende Mängel auf, dass Schadenersatz statt der Leistung in Betracht kommt, so kann der Käufer nach § 284 BGB anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz verlangen. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist allerdings grundsätzlich wieder Fristsetzung zur Nacherfüllung und fruchtloser Fristablauf nötig. Hinzu kommt, dass nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden kann, die der Käufer "billigerweise" machen durfte. Extravaganzen bekommt er daher nicht vergütet.
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Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)
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Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Gemäß § 284 BGB kann der Käufer Aufwendungsersatz verlangen, wenn er im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Investitionen getätigt hat – wie etwa eine Neulackierung – und das Fahrzeug derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung besteht.
Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist grundsätzlich zunächst eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie deren fruchtloser Ablauf zwingend erforderlich, bevor Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die der Käufer „billigerweise“ tätigen durfte. Extravagante oder unnötig kostspielige Investitionen werden vom Verkäufer in der Regel nicht vergütet.
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