c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
| Nr. | Tatbestand | GT | BH | GF | SB |
| Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten | |||||
| 111 | Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeugscheinheften oder über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ausgegebenen Scheine oder über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheften verstoßen | 20 | |||
| 112 | Gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | 50 | |||
| GT=Grundtatbestand BH=Behinderung GF=Gefährdung SB=Sachbeschädigung |
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