| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
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| Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden |
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| 107 | Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass | |||
| 107.1 | seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren |
§ 23 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
10 € | |
| 107.2 | das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt |
§ 23 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
25 € | |
| 107.3 | die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren | § 23 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
5 € | |
| 107.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war |
§ 23 Absatz 1 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
20 € | |
| 107.4.1 | – mit Gefährdung | § 23 Absatz 1 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22 |
25 € | |
| 107.4.2 | – mit Sachbeschädigung | 35 € | ||
| 108 | Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt |
§ 23 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
80 € | |
| (109) | (aufgehoben) | |||
| (109a) | (aufgehoben) | |||
| 110 | Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten | § 23 Absatz 2 Halbsatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 |
10 € | |
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