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Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der KFZ-Genehmigungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kommission hat Deutschland in einer mit Gründen versehene Stellungnahme aufgefordert, den Markt für technische Überwachungsdienste für Kraftfahrzeuge vollständig zu öffnen und den Zugang zu bestimmten Kraftfahrzeuggenehmigungsdienstleistungen nicht weiter zu beschränken. Die Typgenehmigung und die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen sind auf EU-Ebene harmonisiert. Es gibt allerdings einige Ausnahmen: Für die Einzelgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern sowie die Genehmigung technischer Änderungen von Einzelkraftfahrzeugen gibt es keine gemeinsamen EU-Vorschriften.

In Deutschland dürfen diese Leistungen nur von Sachverständigen Technischer Prüfstellen erbracht werden. Jedes Bundesland kann für ein bestimmtes geografisches Gebiet nur eine solche Technische Prüfstelle benennen. Aufgrund der besonderen Vorschriften in Deutschland können daher einige unabhängige technische Dienste nicht alle Dienstleistungen für die gesamte Fahrzeugpalette anbieten. Nach Auffassung der Kommission stellt dies einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dar; sie hat daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, in der sie Deutschland auffordert, die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und die Artikel 49 und 56 AEUV einzuhalten. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um den von der Kommission vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Veröffentlicht: 08.11.2018

Quelle: PM der EU-Kommission

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