Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Was für ein Schreck! Bei der Auffahrt auf auf die Oldenburger Stadtautobahn, klappte auf einmal die Motorhaube hoch und die Sicht war versperrt. Geistesgegenwärtig konnte die Fahrerin auf den Seitenstreifen fahren. Personenschaden gab es keinen. Aber der Renault Clio hatte einen
Totalschaden.
Kurz zuvor war der Ehemann der Fahrerin beim „TÜV“ gewesen und hatte die orangene Plakette erhalten. Er verklagte das Land Niedersachsen vor dem Landgericht Oldenburg auf Schadensersatz.
Zunächst ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab und argumentierte, ein Verschulden des TÜV-Prüfers stehe nicht fest. Der Prüfer hatte vor Gericht ausgesagt, er kontrolliere nach der Prüfung des Motors stets standardmäßig, dass die Motorhaube wieder ordnungsgemäß einraste. Warum die Motorhaube letztlich hochgeklappt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, so das Landgericht.
Der Kläger hatte mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht jetzt Erfolg.
Nach den Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegelt gewesen war. Der ganze Schließmechanismus war entfettet und trocken gewesen, was dazu geführt habe, dass das Schloss nicht richtig arretierte. Offenbar hatte der Prüfer die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt. Eine andere Schadensursache kam nicht in Frage.
Insbesondere konnte ausgeschlossen werden, dass der Kläger oder seine Frau die Motorhaube nach der TÜV-Untersuchung geöffnet und sodann nicht wieder richtig verschlossen hatten. Für sie bestand so kurz nach dem TÜV auch keine Verpflichtung, das Auto noch einmal zu kontrollieren.
Der Kläger müsse sich daher auch kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Der Kläger erhält daher Ersatz für den Totalschaden. Außerdem muss das Land Niedersachsen ihm die Rechtsanwaltskosten ersetzen.