Sofern der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten aufschlüsselt, so kann der Mieter bezüglich dieses Postens einen pauschalen Abzug iHv. 20% vornehmen. Dies beruht auf dem Umstand, dass Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten keine umlagefähigen Hauswartkosten darstellen und daher nicht auf den Mieter abgewälzt werden können.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...