Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bereits für das bloße Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands verlangen - etwa für dessen Bewerbung in einem Versandkatalog. Das Anbieten ist eine eigenständige Verletzungshandlung mit eigenem Unrechtsgehalt, die unabhängig von einem tatsächlichen Verkauf zu vergüten ist. Bei der Lizenzbemessung sind sowohl die Reichweite der Werbemaßnahme als auch die Anzahl der abgesetzten Exemplare zu berücksichtigen.
Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts und anwendbares Recht
Das Geschmacksmusterrecht gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen und Dritten jede Benutzung ohne Zustimmung zu untersagen. Gemäß § 38 Abs. 1 GeschmMG umfasst eine solche Benutzung insbesondere das Anbieten eines Erzeugnisses, bei dem das Muster verwendet wird. Dies galt inhaltlich bereits unter dem Geschmacksmustergesetz a.F.: Schon nach altem Recht war anerkannt, dass der dem Rechtsinhaber vorbehaltene Begriff des „Verbreitens“ neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfasste.
Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie
Bei schuldhafter Verletzung gewerblicher Schutzrechte - und damit auch von Geschmacksmusterrechten - steht dem Verletzten neben dem Ersatz entgangenen Gewinns und der Herausgabe des Verletzergewinns (§ 42 Abs. 2 GeschmMG) die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zur Wahl. Maßgebliche Überlegung dabei ist, dass der Verletzer nicht besser stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Ob es im konkreten Fall tatsächlich zu einer Lizenzerteilung gekommen wäre, ist unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Rechtsinhaber die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte.
Zulässig ist diese Berechnungsmethode überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit genügt es regelmäßig, dass ein Recht seiner Art nach überhaupt durch Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird. Das ist bei Geschmacksmusterrechten - wie § 31 GeschmMG zeigt - der Fall.
Anbieten als eigenständige, lizenzpflichtige Verletzungshandlung
Das Anbieten eines rechtsverletzenden Erzeugnisses - vorliegend die Bewerbung einer nachgeahmten Damenarmbanduhr in einem Versandkatalog mit einer Auflage von über vier Millionen Exemplaren - stellt eine eigenständige Verletzungshandlung dar und begründet einen von der Frage des tatsächlichen Vertriebs unabhängigen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Dem Anbieten kommt im Verhältnis zum Inverkehrbringen ein eigenes Gewicht und, bei unberechtigter Vornahme, ein eigener Unrechtsgehalt zu.
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