Für die unberechtigte kommerzielle Nutzung eines Lichtbilds im Internet richtet sich der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände - die MFM-Honorartabelle ist dabei kein tauglicher Maßstab, soweit das Foto nicht von einem professionellen Marktteilnehmer stammt. Fehlt zudem die Nennung des Urhebers, ist ein prozentualer Zuschlag auf die fiktive Lizenzgebühr als gesonderter Schadensersatzposten geschuldet.
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie: Maßstab und Methodik
Für die unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbilds - und damit auch eines nach
§ 72 UrhG als Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild geschützten Fotos - kann der Rechtsinhaber gemäß
§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen. Maßgeblich ist dabei der Betrag, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten - gefragt wird also nach dem objektiven Wert der Benutzungsberechtigung. Unerheblich ist dabei, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung dieses Werts sind sämtliche relevanten Einzelfallumstände zu berücksichtigen und umfassend zu würdigen. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet kommt es insbesondere auf die Intensität und Dauer der Nutzung sowie auf die Qualität des Lichtbilds an. Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildnutzung verbunden ist, kann ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein.
Keine Anwendung der MFM-Tabelle auf nicht-professionelle Lichtbilder
Maßgebliche Bedeutung für die Schadensberechnung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife heranzuziehen, sofern sich eine entsprechende Übung im maßgeblichen Zeitraum herausgebildet hat (vgl. BGH, 06.10.2005 - Az: I ZR 266/02; BGH, 16.08.2012 - Az: I ZR 96/09). Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) stellen keinen geeigneten Maßstab dar, wenn das in Rede stehende Lichtbild nicht von einem professionellen Marktteilnehmer erstellt wurde. Es ist bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing als Interessenvertretung der Anbieterseite einseitig erstellten MFM-Empfehlungen überhaupt branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, 29.04.2010 - Az:
I ZR 68/08). Jedenfalls fehlt es an einer Üblichkeit ihrer Heranziehung für Nutzungen von Fotografien im Internet, die - wie vorliegend im Rahmen eines Veranstaltungsfotos - nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind.
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