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Kein Vertrauensschutz: Wer fremde Software hochlädt, muss vorher prüfen

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm ins Internet zum Herunterladen einstellt, muss zuvor aktiv prüfen, ob der Rechteinhaber dies freigegeben hat - das bloße Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte entlastet nicht.

Handelt ein Beamter dabei fahrlässig, haftet der Dienstherr nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auf Schadensersatz. Der Schaden kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

Amtspflicht und urheberrechtliche Nutzungsrechte

Zu den Amtspflichten eines Beamten bei der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten gehört auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen. Dies gilt ausdrücklich auch für Eingriffe in durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine solche unerlaubte Handlung begeht, verletzt damit zugleich eine ihm dem Träger des jeweiligen Rechts gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl. BGH, 16.01.1992 - Az: I ZR 36/90).

Das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerprogramms - also dessen Bereithaltung zum Abruf durch die Öffentlichkeit - ist urheberrechtlich geschützt. Dieses Recht bestand bereits vor seiner ausdrücklichen Kodifizierung in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 19a UrhG und § 69c Nr. 4 UrhG (in Kraft seit 13. September 2003) und war schon zuvor in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 2 UrhG a.F. anerkannt. Das unbefugte Einstellen einer Vollversion eines Computerprogramms auf einem öffentlich zugänglichen Server - vorliegend auf dem Hochschulserver einer Fachhochschule - stellt damit einen rechtswidrigen Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht des Rechteinhabers dar, sofern keine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Die Einwilligung zur kostenlosen Nutzung und Verbreitung einer eingeschränkten Freeware-Version erstreckt sich dabei nicht auf eine funktionsgleiche Vollversion des Programms, selbst wenn beide Versionen dieselben Programmdateien enthalten.

Hohe Sorgfaltsanforderungen im Urheberrecht

Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen; bereits leichte Fahrlässigkeit begründet den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BGH, 10.10.1991 - Az: I ZR 147/89). Besonders strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen zum Download bereitgestelltes Programm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann.

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. Sieht er sich zu einer solchen Prüfung nicht in der Lage, ist er gehalten, vor einer Veröffentlichung beim Rechteinhaber nachzufragen. Es ist dabei unerheblich, ob konkrete Anhaltspunkte für eine urheberrechtlich relevante Abweichung von einer frei zugänglichen Version erkennbar waren; bereits das Unterlassen einer solchen Überprüfung begründet fahrlässiges Handeln.

Staatshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Handelt ein Beamter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit fahrlässig und verletzt dabei eine Amtspflicht, trifft die Haftung nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Ob ein bestimmtes Verhalten als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht. Wird ein Programm auf einen öffentlich zugänglichen Server einer Hochschule übertragen, um es Studierenden im Rahmen des Studiums zur Verfügung zu stellen, besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Lehrtätigkeit des handelnden Beamten; der Dienstherr haftet in diesem Fall für den entstandenen Schaden.

Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der bei bloßer Fahrlässigkeit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit vorrangig wäre, scheidet aus, wenn solche Ersatzmöglichkeiten tatsächlich nicht bestehen. Ansprüche gegen Dritte, die an der eigentlichen Rechtsverletzung - dem unbefugten Hochladen des Programms - nicht beteiligt waren, kommen insofern nicht in Betracht. Eigenständige, weitere Verletzungshandlungen Dritter - wie das unbefugte Herunterladen des Programms durch Internetnutzer - stellen gegenüber der Ausgangsrechtsverletzung selbstständige Eingriffe dar und begründen keine vorrangig zu verfolgende anderweitige Ersatzmöglichkeit.

Schadensberechnung nach Lizenzanalogie

Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, 14.05.2009 - Az: I ZR 98/06). Der Verletzte kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz eine angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, 22.03.1990 - Az: I ZR 59/88). Lässt sich für das öffentliche Zugänglichmachen der Software keine übliche Lizenzgebühr ermitteln, kann die angemessene Lizenzgebühr im Wege der Schätzung bestimmt werden. Als Anhaltspunkte können dabei die Zahl der tatsächlichen Abrufe sowie die vom Rechteinhaber für die Vollversion geforderte Lizenzgebühr herangezogen werden.


BGH, 20.05.2009 - Az: I ZR 239/06

Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathHont Péter Hetényi

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