Wird eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz als fortlaufende Unterlage in einem neuen Musiktitel (Sampling) übernommen, kann es sich um eine freie Benutzung in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG handeln, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.
Eine übernommene Rhythmussequenz mit besonderen Klangeffekten stellt keine Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG dar.
Eine übernommene Rhythmussequenz mit besonderen Klangeffekten stellt keine Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG dar.
OLG Hamburg, 28.04.2022 - Az: 5 U 48/05
ECLI:DE:OLGHH:2022:0428.5U48.05.00
Vorgehend: BGH, 30.04.2020 - Az: I ZR 115/16
Nachfolgend: BGH 14.09.2023 - Az: I ZR 74/22
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