Zwar stellt die Darstellung eines Werks als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, 29.04.2010 - Az: I ZR 69/08).
Dieses war vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Nach der genannten Entscheidung „Vorschaubilder“ des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechteinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.
LG Hamburg, 12.04.2011 - Az: 310 O 201/10
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