Im vorliegenden Fall hatte ein zum Tatzeitpunkt 12 Jahre altes Kind einen Filesharingverstoß begangen, der Anschlußinhaber wurde abgemahnt. Der Anschlußinhaber begründete seinen Widerspruch im Klageverfahren damit, dass das Kind von seinen Eltern sehr nachhaltig auf die Gefahren des Internets hingewiesen wurde und es wurde verboten insbesondere Filesharing zu betreiben.
Daraufhin wurde der Minderjährige zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert - erfolglos, so dass sich ein Gericht mit der Sache befassen musste. In der ersten Instanz unterlag der Filesharer vollständig, das OLG Hamm bestätigte dieses Urteil nun. Der Einwand fehlender Einsichtsfähigkeit griff nicht, da der hierfür erforderliche Beweis nicht erbracht werden konnte.
Daraufhin wurde der Minderjährige zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert - erfolglos, so dass sich ein Gericht mit der Sache befassen musste. In der ersten Instanz unterlag der Filesharer vollständig, das OLG Hamm bestätigte dieses Urteil nun. Der Einwand fehlender Einsichtsfähigkeit griff nicht, da der hierfür erforderliche Beweis nicht erbracht werden konnte.
OLG Hamm, 28.01.2016 - Az: I-4 U 75/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0128.4U75.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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