Bei einer Klage auf Unterlassung des Uploads einer Musikdatei ist der Streitwert auf 2.500,00 € (statt der vorliegend vom Kläger angenommenen 10.000,00 €) festzusetzen.
Aus dem niedrigeren Streitwert besteht Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe der 1,3-fachen Geschäftsgebühr.
Aus dem niedrigeren Streitwert besteht Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe der 1,3-fachen Geschäftsgebühr.
OLG Frankfurt, 21.12.2010 - Az: 11 U 52/07
ECLI:DE:OLGHE:2008:0701.11U52.07.0A
Vorgehend: BGH, 12.05.2010 - Az: I ZR 121/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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