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Haftung des Anschlussinhabers für Haushaltsangehörige?

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Anschlussinhaber haftet nicht bei einer Urheberrechtsverletzung, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Haushaltsangehöriger den Verstoß begangen hat. Auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers scheidet in diesem Fall aus, wenn der Internetanschluss durch ein individuelles Passwort ausreichend gesichert ist. Zudem kommt eine Störerhaftung ohnehin nicht in Betracht, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung von einem Haushaltsangehörigen begangen wurde.

Zwar besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist (BGH, 12.5.2010 - Az: I ZR 121/08). Diese Vermutung hatte der Anschlussinhaber aber im vorliegenden Fall widerlegt, indem er ausreichend dargelegt hatte, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses ernsthaft möglich ist.

Wer für den Rechtsverstoß tatsächlich verantwortlich ist, muss der Anschlussinhaber nicht angeben. Gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen besteht auch keine Aufsichtspflicht, bei Minderjährigen müsste der Rechteinhaber beweisen, dass diese(r) den Verstoß begangen hat.


AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2013 - Az: 210 C 194/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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