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Falsche Provider-Auskunft beim Filesharing - Schadensersatzanspruch!

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kunde eines Providers hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung, wenn der Provider die Daten herausgegeben hat, obwohl der Betroffene den Rechtsverstoß nicht begangen hat.

Tatsächlich hatte der Kunde den Anschluss im vorliegenden Fall zum fraglichen Zeitpunkt nämlich bereits gekündigt.

Daher klagte der ehemalige Kunde gegen den Anbieter auf Schadenersatz (Rechtsanwaltskosten) und Schmerzensgeld wegen Rufschädigung (400,00 €). Denn vorliegend ging es um ein pornografisches Werk, so dass bei Eltern und Freundin (über die die Abmahnung erhalten wurde) der Eindruck entstanden sei, der Betroffene habe illegal und in strafrechtlich relevanter weise Pornografie heruntergeladen.

Das Gericht bestätigte den Schadensersatzanspruch, der Provider hatte seine nachvertraglichen Schutzpflichten verletzt.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestand aber nicht, da keine nachhaltige Rufschädigung vorlag. Es war nicht zwangsläufig der Eindruck entstanden, es sei Pornografie heruntergeladen worden, da sich der Inhalt nicht aus dem Filmtitel ergab und nur nahestehende Personen von der Abmahnung Kenntnis erlangten, denen bewusst gewesen sein musste, dass die vorgeworfene Handlung nicht vom Betroffenen vorgenommen sein konnte.


AG Celle, 30.01.2013 - Az: 14 C 1662/12 (9)

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