Das Amtsgericht Halle (Saale) setzte den Streitwert für eine
Abmahnung wegen des unbefugten Einstellens eines Films in eine Internet-Tauschbörse auf 1.200 Euro fest.
In der Abmahnung war bei den hierfür geltend gemachten Anwaltsgebühren ein Wert von 10.000 Euro zugrunde gelegt worden.
Das Gericht betonte, dass bei der Streitwertbemessung abschreckende oder gar sanktionierende Wirkungen außen vor zubleiben haben. Vielmehr ist der Streitwert aus den Wertinteressen des Rechtsinhabers und der Intensität der Rechtsverletzung zu bilden.
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Vorschrift des
§ 97a Abs. 2 UrhG noch nicht in Kraft, die den Ersatz von Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, d.h. durch Privatpersonen, auf 100 Euro beschränkt.