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Kostenloser Rechner zur Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren und die Grundlagen nach dem RVG

Urheberrecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, steht schnell vor der Frage: Was kostet das eigentlich? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und davon, ob eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wurde. Fehlt eine solche, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das seit 2004 die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Das RVG schafft dabei ein transparentes und im internationalen Vergleich besonders berechenbares System.

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§ 13 RVG - Gebührentabelle Stand
Hinweis: Dieser Rechner dient lediglich der unverbindlichen Orientierung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des RVG sowie gegebenenfalls bestehende Vergütungsvereinbarungen.

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Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage

In den meisten Tätigkeitsfeldern eines Rechtsanwalts bildet der sogenannte Gegenstandswert die Grundlage für die Gebührenberechnung. Dieser entspricht dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, mit der der Rechtsanwalt betraut wird (§ 2 Abs. 1 RVG). Bei einem Erbschaftsstreit wäre das etwa die betroffene Erbmasse; bei einer Scheidung ist der Verfahrenswert maßgeblich, der sich unter anderem aus dem Quartalseinkommen der Ehegatten sowie einem Mindestbetrag von 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich zusammensetzt.

In der Praxis tauchen neben dem Begriff „Gegenstandswert“ ähnliche Bezeichnungen auf: Der Streitwert wird im allgemeinen Zivilrecht verwendet, der Verfahrenswert in Familiensachen, der Geschäftswert bei Notarkosten. Dem Grunde nach bezeichnen all diese Begriffe dieselbe Berechnungsgrundlage - sie liefern die Wertbasis, auf der Gebühren ermittelt werden, ohne diesen Werten selbst gleichgesetzt zu werden. Feste Gegenstandswerte sind für die meisten Fälle nicht gesetzlich vorgegeben; es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

In einigen Bereichen - vor allem im Strafrecht, in Bußgeldsachen und im Sozialrecht - kommen stattdessen Rahmengebühren zum Einsatz, auf die weiter unten noch eingegangen wird.

Gebührentabelle nach § 13 RVG

Aus dem Gegenstandswert ergibt sich über die in § 13 RVG und Anlage 2 des RVG festgelegte Tabelle die sogenannte einfache Gebühr. Die Gebühren steigen nicht linear, sondern in gestaffelten Schritten mit zunehmendem Gegenstandswert. Die folgende Auswahl zeigt häufig relevante Werte:

Gegenstandswert in € einfache Gebühr in €
500 51,50
1.000 93,00
2.000 176,00
3.000 235,50
5.000 354,50
10.000 652,00
25.000 927,00
50.000 1.357,00
200.000 2.352,00
500.000 3.752,00
Die vollständige Tabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist in der Anlage 2 des RVG festgehalten. Für Werte darüber hinaus steigt die einfache Gebühr um jeweils 175 Euro je angefangene weitere 50.000 Euro.

Diese einfache Gebühr bildet jedoch nur den ersten Rechenschritt. Welcher Betrag tatsächlich fällig wird, hängt zusätzlich vom anzuwendenden Gebührensatz ab.

Gebührenarten und Gebührensätze nach dem Vergütungsverzeichnis

Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) in der Anlage 1 des RVG legt fest, welche Gebührenart für welche anwaltliche Tätigkeit anfällt und mit welchem Satz die einfache Gebühr zu multiplizieren ist. Die wichtigsten Gebührenarten im Überblick:

Gebührenart Anwendungsbereich Gebührensatz
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG Außergerichtliche Vertretung 0,5 bis 2,5
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG Gerichtliches Verfahren, 1. Instanz 1,3
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG Teilnahme an Gerichtsterminen 1,2
Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG Erzielung eines Vergleichs 1,5
Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG Erledigung ohne gerichtliches Verfahren 1,5
Verfahrensgebühr Berufung/Revision, Nr. 3200 VV RVG Höhere Instanzen 1,6
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Nr. 3309 VV RVG Vollstreckungsverfahren 0,3
Das RVG sieht mehrere Gebührenarten vor: Festgebühren, gegenstandswertabhängige Satzrahmengebühren sowie Betragsrahmengebühren, bei denen ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben sind. Feste Gebühren kommen vor allem dort zum Einsatz, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen gesonderter Regelungen für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

1,3-Regelgebühr und Bestimmung der Angemessenheit

Bei der außergerichtlichen Vertretung fällt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Ihr Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5. In durchschnittlichen Fällen gilt eine 1,3-fache Gebühr als Regelgebühr; ein höherer Satz ist nach dem Anmerkungstext zu Nr. 2300 VV RVG nur zulässig, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen - insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Höhe der Gebühr streitig, hat das Gericht nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuholen - dieses Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll eine sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden: Mandate mit hohem Gegenstandswert gleichen im Verhältnis den hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert aus.

Auslagen und Umsatzsteuer

Neben den eigentlichen Gebühren fallen regelmäßig weitere Positionen an. Die im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Auslagen sollen die vom Anwalt für das Mandat getätigten Ausgaben ausgleichen - also etwa Telefonkosten, Porto sowie Druck- und Papierkosten. Reisekosten können Anwälte meist in voller Höhe abrechnen, sofern die Anreise angemessen und diese Option ersatzlos war. Die übrigen Auslagenkosten werden in der Regel als Pauschale von 20 Prozent der Anwaltsgebühren berechnet, höchstens jedoch 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG).

Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent auf den Gesamtbetrag aus Gebühren und Auslagen (Nr. 7008 VV RVG), die der Mandant als Auftraggeber zu entrichten hat.

Ein konkretes Berechnungsbeispiel

Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Ein Rechtsanwalt soll außergerichtlich eine Abfindung in Höhe von 5.000 Euro aushandeln und erzielt einen Vergleich. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro; die einfache Gebühr nach der Tabelle beläuft sich auf 354,50 Euro. Daraus ergeben sich folgende Kostenpositionen:

Position Betrag
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG 531,75 €
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 460,85 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 1.012,60 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 192,39 €
Gesamt 1.204,99 €
In diesem Fall entstehen Anwaltsgebühren von rund 1.205 Euro - ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen musste. Mit dem Rechtsanwaltsgebührenrechner lassen sich entsprechende Beträge für verschiedene Ausgangskonstellationen schnell ermitteln.

Besonderheiten in Straf- und Bußgeldsachen

Im Strafrecht sowie in Bußgeldverfahren kommen keine gegenstandswertabhängigen Satzgebühren zum Einsatz, sondern Rahmengebühren aus der Anlage 1 des RVG. Gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger erhalten dabei stets die jeweilige Mittelgebühr; Wahlverteidiger können sich innerhalb des Rahmens frei bewegen. Ein Auszug der geltenden Rahmen:

Tätigkeit Rahmengebühr in €
Grundgebühr Strafrecht 48 bis 432
Verfahrensgebühr erster Rechtszug 48 bis 348
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 84 bis 576
Terminsgebühr vor OLG, Schwurgericht oder Strafkammer 156 bis 1.115
Grundgebühr Bußgeldsachen 36 bis 204
Verfahrensgebühr (Geldbuße unter 80 €) 24 bis 132
Verfahrensgebühr (Geldbuße 80 bis 5.000 €) 36 bis 348
Verfahrensgebühr (Geldbuße über 5.000 €) 60 bis 420
Im Sozialrecht sind in der Regel ebenfalls Rahmengebühren maßgeblich; Satzgebühren kommen erst in höherinstanzlichen Verfahren zum Tragen.

Vergütungsvereinbarungen - Abweichung vom gesetzlichen Rahmen

Das RVG gilt nur, wenn keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Anwälte können mit Mandanten grundsätzlich eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren - etwa als Stundenhonorar, als Pauschale oder durch Vereinbarung eines abweichenden Gegenstandswerts. Dabei sind die §§ 3a ff. RVG sowie § 49b BRAO zu beachten.

Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein, dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein und müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass eine gegnerische Partei oder die Staatskasse im Regelfall nur die gesetzlichen Gebühren erstattet - nicht eine darüber hinaus vereinbarte Vergütung. Entspricht die Vereinbarung nicht diesen Formvorschriften, kann nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden.

Die gesetzliche Vergütung darf in gerichtlichen Verfahren durch Vereinbarung nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG). In außergerichtlichen Angelegenheiten ist eine Unterschreitung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wird eine Vergütungsvereinbarung als unangemessen hoch bewertet, kann sie nach § 3a Abs. 2 RVG im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden - nach Einholung eines kostenlosen Gutachtens des Kammervorstands. Als Orientierung gilt: Eine Vereinbarung, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschreitet, gilt nach einem Beschluss der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern (24.09.2005, bestätigt am 24.04.2010) grundsätzlich nicht als unangemessen. Darüber hinaus muss die Aufwandsbezogenheit - etwa der Zeitaufwand - als Maßstab herangezogen werden.

Erfolgshonorar - Grundsatz und Ausnahmen

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars - also einer Vergütung, die vom Ausgang der Sache abhängt - ist nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO grundsätzlich unzulässig. Das RVG sieht in § 4a RVG jedoch Ausnahmen vor. Ein Erfolgshonorar darf demnach vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht, wenn eine Inkassodienstleistung erbracht wird oder wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Vereinbarung nach § 4a Abs. 3 RVG bestimmte Angaben enthalten: die Vergütung bei Erfolgseintritt, Auswirkungen auf etwaige Gerichts- und Verwaltungskosten, die wesentlichen Gründe für die Bemessung sowie - im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG - die voraussichtlich anfallenden gesetzlichen Gebühren und ggf. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Anwalt bereit wäre, das Mandat zu übernehmen.

Außergerichtliche Beratung und die Erstberatung

Für die außergerichtliche Beratung sieht § 34 RVG seit dem 1. Juli 2006 keine festen gesetzlichen Gebühren mehr vor. Stattdessen soll der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Handelt es sich beim Mandanten um einen Verbraucher, ist die gesetzliche Beratungsgebühr auf höchstens 190 Euro für das Erstgespräch und maximal 250 Euro für weitere Beratungsgespräche begrenzt - jeweils zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.

Viele Anwälte werben mit einer kostenlosen Erstberatung. Da das RVG für die Beratungsgebühr zwar einen Höchst-, nicht jedoch einen Mindestbetrag vorschreibt, ist dies grundsätzlich zulässig - sofern es sich nicht um wettbewerbswidrige Werbung handelt.

Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in aller Regel eine unverbindliche Ersteinschätzung und keine kostenlose Erstberatung - für die der Anwalt haftet und in der Regel auch deutlich mehr Zeit aufwenden muss - angeboten wird, die keine detaillierte Prüfung des Falls umfasst, sondern sich üblicherweise auf eine Kurzprüfung dahingehend ob eine Vertretung möglich und sinnvoll ist nebst Information über die anfallenden Gebühren für eine weitergehende Leistung (Erstberatung, Vertretung) beschränkt. Diese Prüfung nehmen wir automatisch bei jeder Anfrage vor.

Wer zahlt die Anwaltsgebühren?

Nicht jede Person ist in der Lage, hohe Anwaltsgebühren aus eigener Tasche zu begleichen. Das Grundgesetz garantiert in Art. 3 GG die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz - weshalb das Recht auch für einkommensschwächere Personen zugänglich sein muss. Dafür stehen zwei staatliche Instrumente zur Verfügung.

Die Beratungshilfe ermöglicht Personen mit geringem Einkommen, eine Rechtsberatung beim Anwalt in Anspruch zu nehmen. Abgesehen von einer geringen Selbstbeteiligung übernimmt die Landeskasse die anfallenden Kosten. In besonders komplexen Angelegenheiten, die ein Laie nicht allein bewältigen kann, ist auch die außergerichtliche Vertretung durch die Beratungshilfe abgedeckt.

Die Prozesskostenhilfe (PKH) greift, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Auf Antrag werden die entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren durch die Staatskasse übernommen - vorausgesetzt, die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen die Gewährung. Die zuständigen Landeskassen tragen die Gebühren, sofern PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt wurde.

Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann Anwaltsgebühren im versicherten Bereich durch den Versicherer erstatten lassen. Erstattet werden dabei regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG - nicht eine darüber hinausgehend vereinbarte höhere Vergütung. Im Zivilprozess gilt zudem: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO), erstattet bekommt die obsiegende Partei dabei jedoch ebenfalls nur die gesetzlichen Gebühren.
Stand: (letzte Änderung: 20.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird aus dem Gegenstandswert (Streitwert) anhand der Gebührentabelle nach § 13 RVG eine einfache Gebühr ermittelt. Diese wird anschließend mit dem jeweiligen Gebührensatz multipliziert, der im Vergütungsverzeichnis (VV RVG) je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit festgelegt ist. Hinzu kommen Auslagen und 19 % Umsatzsteuer.
Der Gegenstandswert bezeichnet den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, mit der der Rechtsanwalt beauftragt wird. Er bildet nach § 2 Abs. 1 RVG die Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Gebühren. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die anfallenden Gebühren. Ähnliche Begriffe sind Streitwert (Zivilprozess), Verfahrenswert (Familiensachen) und Geschäftswert (Notarkosten).
Bei der außergerichtlichen Vertretung fällt die sogenannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Ihr Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5. In einem durchschnittlichen Fall gilt eine 1,3-fache Gebühr als angemessene Regelgebühr. Ein höherer Satz ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Auslagen sind die vom Anwalt für das Mandat getätigten Aufwendungen, etwa Telefonkosten, Porto, Druck- und Papierkosten sowie Reisekosten. Die allgemeinen Auslagen werden üblicherweise als Pauschale von 20 % der Anwaltsgebühren abgerechnet, höchstens jedoch 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG). Reisekosten können hingegen meist in tatsächlicher Höhe berechnet werden.
Ein Erfolgshonorar ist nach § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässig. Das RVG sieht in § 4a RVG jedoch Ausnahmen vor: Ein Erfolgshonorar darf vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine Forderung von höchstens 2.000 Euro bezieht, eine Inkassodienstleistung erbracht wird oder der Mandant ohne diese Vereinbarung bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Seit dem 1. Juli 2006 sind für die außergerichtliche Beratung keine festen Mindestgebühren mehr vorgeschrieben. Nach § 34 RVG ist die Gebühr für das Erstgespräch bei Verbrauchern auf höchstens 190 Euro begrenzt, für weitere Beratungsgespräche auf maximal 250 Euro - jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht es Personen mit geringem Einkommen, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen. Gerichts- und Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse übernommen, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung rechtfertigen. Für die außergerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Jens Kotzur, Neuburg
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