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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bareinzahlungen ohne Herkunftsnachweis als anrechenbares Einkommen

Sozialrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bareinzahlungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten, deren Herkunft nicht nachvollziehbar dargelegt wird, können als sonstiges Einkommen auf den SGB II-Anspruch angerechnet werden. Die bloße Behauptung, es handle sich um Umbuchungen oder Geldgeschenke, genügt hierfür nicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im Streit stand die Rechtmäßigkeit einer Nullfestsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und einer darauf beruhenden Erstattungsforderung nach vorläufiger Bewilligung. Die Überprüfung erfolgte im Verfahren nach § 44 SGB X. Hintergrund war, dass die Angaben eines selbständig Tätigen in der abschließenden Erklärung zum Einkommen (EKS) nicht mit den Kontoauszügen übereinstimmten und die Widersprüche nicht aufgeklärt wurden. Das Jobcenter setzte die Leistungen daraufhin nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II auf 0 € fest und forderte die vorläufig gezahlten Beträge zurück.

Maßgeblich ist, dass bei einer vorläufigen Bewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Leistungsanspruch endgültig festzusetzen ist. Fehlen hierfür die erforderlichen Nachweise oder bleiben Widersprüche ungeklärt, kann es zu einer abweichenden, auch nachteiligen Festsetzung kommen. Im Berufungsverfahren wurde die Einkommens- und Bedarfssituation anhand der nachgereichten Unterlagen neu berechnet.

Wie wird das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ermittelt?

Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach §§ 11, 11b SGB II in Verbindung mit den Vorschriften der Bürgergeld-Verordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen, von denen die tatsächlich nachgewiesenen Betriebsausgaben abgezogen werden. Maßgeblich sind dabei nicht allein die Angaben in der EKS, sondern auch die Kontoauszüge und das Kassenbuch. Weichen die erklärten Betriebseinnahmen von den Zahlungseingängen ab, sind die Einnahmen anhand dieser Unterlagen festzustellen.

Höhere Betriebsausgaben sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden. Legt der Leistungsberechtigte trotz wiederholter Gelegenheit keine weiteren Unterlagen vor, aus denen sich höhere Ausgaben ergeben, bleibt es bei den aus den vorhandenen Unterlagen feststellbaren Beträgen.

Das so ermittelte Erwerbseinkommen ist nach § 11b SGB II zu bereinigen. Abzusetzen sind insbesondere der Erwerbstätigenfreibetrag sowie die Absetzbeträge, etwa freiwillige Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale. Erst das danach verbleibende Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet.

Wann sind Bareinzahlungen als Einkommen zu berücksichtigen?

Bareinzahlungen auf ein Konto des Leistungsberechtigten können als sonstiges Einkommen angerechnet werden, wenn ihre Herkunft nicht nachgewiesen ist (Leitsatz). Wird behauptet, es handle sich lediglich um Umbuchungen zwischen eigenen Konten oder Beständen, muss dies nachvollziehbar dargelegt werden. Eine bloße Behauptung ohne belastbare Erläuterung oder Belege genügt nicht.

Entsprechendes gilt für den Einwand, eingezahlte Beträge stammten aus Geldgeschenken innerhalb der Familie. Auch hier ist es erforderlich, den Zufluss und seine Herkunft nachvollziehbar zu belegen. Gelingt dies nicht, bleibt der Zufluss als Einkommen im Leistungsmonat bestehen. Die Anrechnung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem die Einzahlung erfolgt ist, und kann auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, auf deren Konto die Einzahlung erfolgte.

Vorliegend betraf dies Bareinzahlungen in mehreren Monaten des Bewilligungszeitraums, die zusammen mit dem Erwerbseinkommen in mehreren Monaten den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig deckten und einen Leistungsanspruch ausschlossen.

Wie werden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum berücksichtigt?

Der Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II kann bei selbstgenutztem Eigenheim von Monat zu Monat schwanken, weil die Kosten der Unterkunft und Heizung unterschiedlich hoch anfallen. Durchschnittswerte sind nicht zu bilden. Die Kosten sind vielmehr in dem Monat als Bedarf zu berücksichtigen, in dem sie fällig sind (vgl. BSG, 22.08.2012 - Az: B 14 AS 1/12 R).

Wohnen mehrere Personen im Haus, sind die Kosten auch in einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen (vgl. BSG, 12.10.2017 - Az: B 4 AS 19/16 R). Berücksichtigt werden nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Sind in einzelnen Monaten keine Kosten festzustellen oder nachgewiesen, entsteht in diesen Monaten kein entsprechender Bedarf.

Wie wird der individuelle Leistungsanspruch berechnet?

Übersteigt der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft das anzurechnende Einkommen, ergibt sich ein ungedeckter Bedarf. Dieser wird nach § 9 SGB II auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt, sodass auf die einzelne Person nur der auf sie entfallende Anteil als Leistungsanspruch entfällt.

Vorliegend ergab die Neuberechnung nur für einen Monat einen ungedeckten Bedarf. Für diesen Monat war der Leistungsanspruch in entsprechender Höhe endgültig festzustellen, und die Erstattungsforderung reduzierte sich um den zustehenden Betrag. In den übrigen Monaten deckte das anzurechnende Einkommen, bestehend aus dem bereinigten Erwerbseinkommen und den Bareinzahlungen, den Bedarf, sodass kein Leistungsanspruch bestand und es bei der Nullfestsetzung blieb.

Ist die Erstattungsforderung verjährt?

Die Verjährung einer Erstattungsforderung beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Solange der Erstattungsbescheid nicht bestandskräftig ist, etwa weil er noch im Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren angegriffen wird, läuft die Verjährungsfrist nicht. Die Einrede der Verjährung greift in einem solchen Fall nicht durch.


LSG Bayern, 09.12.2024 - Az: L 7 AS 404/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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