Nimmt eine Behörde die Anerkennung eines Impfschadens zurück, trägt sie die volle Beweislast sowohl für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung als auch für mögliche konkurrierende Ursachen. Bei seltenen Erkrankungen mit unklarer Hintergrundinzidenz ist für die Anerkennung als Impfschaden kein gesondertes Risikosignal des Paul-Ehrlich-Instituts erforderlich. Es ist ausreichend, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand plausibel und deutlich wahrscheinlicher ist als ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen.
Im vorliegenden Fall betraf dies eine nach zwei COVID-19-Impfungen aufgetretene Rückenmarksentzündung (Transverse Myelitis), die zunächst als Impfschaden anerkannt und später durch die Behörde wieder zurückgenommen wurde. Das Gericht bestätigte die ursprüngliche Anerkennung, da die Behörde weder die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids noch das Vorliegen einer konkurrierenden Ursache nachweisen konnte; ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand jedoch mangels eines dauerhaften GdS von mindestens 30 nicht.
Wann ist die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Impfschadensrecht möglich?
Erkennt eine Versorgungsbehörde einen Gesundheitsschaden zunächst als Impfschaden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG an, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Eine spätere Rücknahme dieser Entscheidung richtet sich nach § 45 Abs. 1 SGB X und setzt voraus, dass der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Die objektive Beweislast für diese Rechtswidrigkeit trägt die Behörde, die die Rücknahme betreibt. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der ursprünglichen Anerkennung, selbst wenn die Behörde ihre rechtliche Einschätzung im Nachhinein ändert.Welche Anforderungen gelten an den Kausalitätsnachweis?
Für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Impfschaden genügt nach § 61 Satz 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Schädigung. Nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich, sein müssen dagegen die schädigende Einwirkung selbst, die gesundheitliche Schädigung als unübliche Impfreaktion sowie die Schädigungsfolge als Dauerleiden. Wahrscheinlichkeit im Sinne des Kausalitätsmaßstabs liegt vor, wenn die für einen Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen; eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus.Wie wirkt sich die Seltenheit einer Erkrankung auf die Beweiswürdigung aus?
Bei der Beurteilung, ob ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist, kann die Seltenheit einer nach der Impfung aufgetretenen Erkrankung als zusätzliches Indiz gegen ein rein zufälliges zeitliches Zusammentreffen herangezogen werden. Ist die Hintergrundinzidenz der Erkrankung wissenschaftlich nicht genau bekannt und mit erheblicher Schwankungsbreite behaftet, ist die Feststellung eines gesonderten Risikosignals durch das Paul-Ehrlich-Institut keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung als Impfschaden. Maßgeblich ist stattdessen, ob der Zusammenhang nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft plausibel erscheint und deutlich wahrscheinlicher ist als ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen mit der Impfung.Wer trägt die Beweislast für konkurrierende Ursachen?
Macht die Behörde geltend, die Erkrankung könnte auf eine andere, nicht mit der Impfung zusammenhängende Ursache zurückzuführen sein, trifft sie hierfür ebenfalls die objektive Beweislast. Die bloße Möglichkeit, dass eine solche konkurrierende Ursache nicht sicher ausgeschlossen werden kann, genügt nicht, um den Kausalzusammenhang mit der Impfung zu entkräften. Ebenso führt die theoretische Möglichkeit einer alternativen Diagnose, etwa der Erstmanifestation einer anderen chronischen Erkrankung, nicht automatisch zur Verneinung des Zusammenhangs, wenn sich hierfür im Einzelfall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte finden.Welche Bedeutung hat der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) für den Rentenanspruch?
Die Anerkennung eines Impfschadens begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist hierfür ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 erforderlich, der zudem dauerhaft vorliegen muss. Eine nur vorübergehende oder in der Akutphase stärker ausgeprägte Beeinträchtigung reicht für eine befristete Anerkennung eines höheren GdS nicht aus, wenn sich der Schweregrad der Erkrankung im weiteren Verlauf nicht mehr wesentlich verändert.Im vorliegenden Fall betraf dies eine nach zwei COVID-19-Impfungen aufgetretene Rückenmarksentzündung (Transverse Myelitis), die zunächst als Impfschaden anerkannt und später durch die Behörde wieder zurückgenommen wurde. Das Gericht bestätigte die ursprüngliche Anerkennung, da die Behörde weder die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids noch das Vorliegen einer konkurrierenden Ursache nachweisen konnte; ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand jedoch mangels eines dauerhaften GdS von mindestens 30 nicht.
SG München, 20.05.2026 - Az: S 48 VJ 51/23
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