Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die sich gegen die sozialgerichtliche Bestätigung der Ablehnung einer Kostenübernahme für ein Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung wendet.
Die Verfassungsbeschwerde des von einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit betroffenen Beschwerdeführers, der von der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für einen zulassungsüberschreitenden Arzneimitteleinsatz begehrt, ist wegen unzureichender Substantiierung unzulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde weder in Bezug auf die Beschwerdebefugnis noch in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis in ausreichendem Umfang aktuell gehalten. Eine entsprechende Aktualisierung seiner diesbezüglichen Darlegungen wäre aber mit Blick auf den zwischenzeitlich eingetretenen vollständigen Wegfall der europäischen Arzneimittelzulassung für das von ihm begehrte Arzneimittel erforderlich gewesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahr 2004 geborene und seit 2015 nicht mehr gehfähige Beschwerdeführer leidet an Duchenne-Muskeldystrophie. Hierbei handelt es sich um eine genetisch bedingte, fortschreitende und typischerweise im frühen Erwachsenenalter zum Tod führende Erkrankung.
Im Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna (Wirkstoff: Ataluren). Dieses war im Jahr 2014 erstmals von der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie bei gehfähigen Patienten unter besonderen Bedingungen innerhalb der Europäischen Union zugelassen worden. Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung dieser bedingten Zulassung wurde am 28. März 2025 abgelehnt, da neue Studien die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinreichend bestätigt hätten. Der Hersteller des Arzneimittels hatte bereits im Jahr 2018 erfolglos einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung auch auf gehunfähige Patienten gestellt. Die Ablehnung der Europäischen Arzneimittel-Agentur gründete zum damaligen Zeitpunkt insbesondere auf der Einschätzung, dass die vorgelegten Studiendaten den Nutzen für gehunfähige Patienten nicht bestätigen konnten.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Krankenkasse verpflichtet, den Beschwerdeführer mit dem begehrten Arzneimittel zu versorgen. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass das Urteil des Bundessozialgerichts wegen der dort vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 6. Dezember 2005 möglicherweise nicht entspricht, allerdings legt er nicht hinreichend dar, durch das Urteil des Bundessozialgerichts möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ausführungen nicht aktuell gehalten, obwohl Ergänzungsbedarf bestand.
Der Beschwerdeführer führt weder im Einzelnen aus, inwiefern ihm eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht, noch geht er in Auseinandersetzung mit der negativen Zulassungsentscheidung darauf ein, inwiefern das betreffende Arzneimittel eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf seinen konkreten Krankheitsverlauf verspricht.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darlegen müssen, ob er sein Rechtsschutzziel trotz des Wegfalls auch der bedingten Zulassung des Arzneimittels für noch gehfähige Patienten noch erreichen kann. Dazu hätte es einer Erörterung bedurft, inwiefern ihm ein Import des Arzneimittels in die Europäische Union in der konkreten Fallkonstellation, bei der eine bislang bestehende europäische Arzneimittelzulassung entfallen ist, ohne Verstoß gegen das Arzneimittelrecht überhaupt noch möglich wäre. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.