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Zukunftsplanung als Assistenzleistung: Behinderte Menschen haben Anspruch auf externe Unterstützung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Menschen mit wesentlicher Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form externer Assistenz zur persönlichen Zukunftsplanung, auch wenn bereits eine stationäre Betreuung besteht. Erbringen die Leistungen der Wohneinrichtung nachweislich über einen längeren Zeitraum keinen ausreichenden Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe, kann und muss eine externe Assistenzleistung gewährt werden. Eine zwischen dem Träger und dem Leistungserbringer bestehende Konzeptionsvereinbarung ist dabei nicht geeignet, den individuellen Teilhabebedarf des Leistungsberechtigten zu verdrängen.

Personen mit wesentlicher Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX haben gemäß § 99 SGB IX Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Die Leistungen der Sozialen Teilhabe werden nach § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie umfassen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX insbesondere auch Assistenzleistungen. Diese konkretisieren sich über § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, der als Assistenzleistung ausdrücklich auch Leistungen der persönlichen Lebensplanung einschließt.

Assistenzleistungen sind eine Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Sie waren im früheren Recht nicht als eigenständige Leistungsform vorhanden, sondern wurden über die Hilfe in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F.) und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 58 SGB IX a.F.) erfasst. Auch wenn die Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass lediglich eine systematische Zusammenfassung bisheriger Leistungen erfolgt sei, ist diese Einschätzung nicht vollständig zutreffend: § 78 SGB IX enthält in seinen Absätzen 5 und 6 mittlerweile Leistungen, die in dieser Form im früheren Recht nicht existierten. Der Möglichkeitsraum richterlicher Rechtsauslegung ist nach zutreffender Einschätzung entsprechend weit gespannt; die in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX genannten Leistungsziele sind nicht abschließend.

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